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    SVK72 logo 100Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e.V.

    Vereinssatzung

    Satzung
    Geschäftsordnung
    Jugendordnung

    Satzung

     

    1. 

    Name und Zweck

    1.1

    Der Krefelder Schwimm-Verein 1893 e.V., gegründet am 22. 7.1893, hat durch Beschluss der Hauptver­sammlung vom 18.2.1972 seinen Namen in

     

    Schwimm - Vereinigung Krefeld 1972 e. V.

     

    geändert. Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 3. Juni 1972 wurde die­sem Namen der Zusatz zugefügt:

     

    Zusammenschluss Krefelder - Schwimmverein 1893 e.V. – Krefelder Schwimm - Klub 1909 e.V.

     

    Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die gekürzte Vereinsbezeich­nung ist „ SVK 72 “.

    1.2

    Die SVK 72 ist ein Amateurverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Die SVK 72 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie bezweckt die Förderung des Volkssports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere die Pflege und Förderung des Schwimm­sports und der damit verbundenen Übungen nach den Wettkampfbestimmungen des DSV.

     

    Zur Erreichung dieses Zweckes dienen schwimmerische Ausbildung, Jugendpflege, Förderung sportli­cher Übungen und Leistungen, Veranstaltungen sportlicher und gesellschaftlicher Art sowie die Errich­tung von Sportanlagen.

    1.3

    Die SVK 72 ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    1.4

    Einkünfte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach­einlagen zurück. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der SVK 72.

    1.5

    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    1.6

    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schwimmsportliche Zwecke zu verwenden hat.

       

    2. 

    Vereinsfarben

     

    Die Vereinsfarben sind Blau - Weiß

       

    3. 

    Mitgliedschaft

    3.1

    Als Mitglieder werden natürliche Personen geführt:

     

    -          aktive Mitglieder

     

    -          passive Mitglieder

     

    -          Ehrenmitglieder

       

    3.2

     Die Aufnahme des Bewerbers erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung hierzu geben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

    3.3

    Durch den Eintritt in die SVK 72 erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Beschlüsse der Versamm­lungen als für sich bindend an.

     

    Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Deutschen Schwimmverbandes e. V. (DSV), seiner Or­gane und seiner Gliederungen sind auch für das einzelne Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf dieses beziehen.

    3.4

    Die aktiven Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins nach den vom Vorstand erlas­senen Richtlinien zu benutzen.

    3.4.1

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Benutzung der vereinseigenen Schwimmanlage und aller anderen Einrichtungen des Vereins auf eigene Gefahr geschieht. Eine ständige Schwimmaufsicht mit DLRG oder ähnlicher Qualifikation besteht nicht.

    3.5

    Passive Mitglieder können nach Maßgabe des Vorstandes (Geschäftsordnung des Vorstandes) die Einrichtungen des Vereins gegen Er­stattung eines Kostenbeitrages, der vom Vorstand festgesetzt wird, benutzen.

    3.5.1

    Eine Umwandlung von aktiver in passive Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. 

    3.6

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu erfüllen.

    3.7

    Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und Ehrenmitglieder über 18 Jahre. Ein Vertretungs­stimmrecht ist ausgeschlossen

    3.8

    Mitglieder unter 18 Jahre haben nur in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss ein Stimm­recht.

    3.9

    Vereinsmitglieder, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. In ganz besonders gelagerten Fällen können auch Nichtmitglieder aus­gezeichnet und geehrt werden.

     

    Die Mitgliederversammlung kann mit 50% der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft.

    3.10

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei Minderjährigen wird auf die entsprechende Erklärung seines gesetzlichen Vertreters abgestellt.

    3.11

    Weiter erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Darüber entscheidet der Vorstand.

    3.12

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

     
    • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Sat­zungen der übergeordneten Verbände
     
    • bei Vernachlässigung der Vereinspflichten, insbesondere wenn der Beitrag nicht zum 30.6. des jeweiligen Jahres gezahlt ist, wenn es mit Fristsetzung unter Andro­hung des Ausschlusses gemahnt worden ist.

    3.12 a

    Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands bis zu drei Monate von der Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Vereinsanlage grob verstoßen hat.

    3.13

    Ein Mitglied kann dauerhaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse des Vorstandes oder gegen die Vereinsordnung verstößt, sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet und eine weitere Zugehörigkeit zum Verein aus diesem Grunde nicht mehr zumutbar ist.

    3.14

    Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zuzustellen.

    3.15

    Gegen den Ausschließungsentscheid des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, begin­nend von der Zustellung an, das Einspruchsrecht beim Vorstand geltend zu machen. Hierüber entschei­det die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Betroffenen ruht bis zu dieser Entscheidung die Mitgliedschaft.

       

    4.

    Organe

    4.1

    Organe des Vereins sind:

     

    a) Mitgliederversammlungen,

     

    b) Jugendversammlungen nach der Maßgabe der Jugendordnung,

     

    c) der Vorstand.

    4.2

    Mitgliederversammlung

    4.2.1

    Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.

    4.2.2

    Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein.

    4.2.3

    Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Diese entscheidet in jedem Fall über:

     

    a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

     

    b) Änderung der Satzung,

     

    c) Wahl der Vorstandsmitglieder,

     

    d) Wahl der Kassenprüfer

     

    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

     

    f) Festsetzung von Sonderumlagen (keine Beiträge),

     

    g) Entlastung des Vorstandes,

     

    h) Auflösung des Vereins,

     

    i) Beitragserhöhung,

     

    j) Personenverträge, die über den 31.12. des Jahres hinausgehen, in dem eine Vorstandswahl ansteht,

     

    k) Kreditaufnahme über EURO 50.000,00.

     

    l) Die vom Vorstand getroffene Entscheidung über die Gewährung der Ehrenamtspauschale gemäß Abschnitt 4.4.6 der Satzung

    4.2.4

    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 36 BGB) einberufen. Er ist dazu verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies von 10 % der stimmbe­rechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.

    4.2.5

    Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    4.2.6

    In den Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Endet auch dieser mit Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abge­lehnt.

    4.2.7

    Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder auf einer eigens dazu einberu­fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen bis zum 31.08. eines Jahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser kann nach 4.4.5 einen fünfköpfigen Aus­schuss für Satzungsänderungen einberufen, dem höchstens zwei Vorstandsmitglieder angehören dürfen. Der Ausschuss koordiniert die einge­gangenen Anträge und legt den jeweils weitgehendsten der Hauptversammlung oder der o.a. Versamm­lung zum Beschluss vor.

    4.2.8

    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein.

    4.2.9

    Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmbe­rechtigten gefasst werden.

    4.3

    Jugendversammlung

     

    Hierüber befindet die Jugendordnung des Vereins, die Teil dieser Satzung ist.

    4.4

    Vorstand

     

    Der Vorstand soll aus folgenden sieben Mitgliedern bestehen:

     

    1. Vorsitzender,

     

    2. Geschäftsführer,

     

    3. Kassenführer,

     

    4. Leiter des Sommerbades,

     

    5. Sportlicher Leiter,

     

    6. Jugendleiter,

     

    7. Vorstandsmitglied für Sonderaufgaben.

     

    Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorge­schlagen und gewählt, eine geheime Wahl muss von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Der Jugendleiter wird von der Jugend - Vollversammlung nach Punkt 9 der Jugendordnung gewählt und ist damit geborenes Mitglied des Vorstandes. 

     

    Der Vorstand wählt seinen stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

     

    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

     

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied.

    4.4.1       

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in den Jahren mit geraden Endziffern auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

     

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden oder sei­nem Stellvertreter schriftlich mit einer Woche Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens 4 Stimmen, darunter der Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.

     

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist dieser Posten bis zur nächsten Mit­gliederversammlung, auf der eine Ergänzungswahl stattfinden muss, durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen.

    4.4.2

    Die Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt im Verein bekleiden. In Ausnahmefällen kann eine befristete Sonderregelung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden. Bei Abstimmung über sein Sachgebiet hat das entsprechende Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

    4.4.3

    Der Vorstand verwaltet den Verein und die vereinseigene Schwimmanlage, überwacht die Einhaltung der Satzung, führt Beschlüsse der Versammlungen aus und beruft die Sach- und Fachwarte. Er ent­scheidet in allen Fällen, die die Versammlung ihm übertragen hat oder soweit die Versammlung sich die Entscheidungen nicht vorbehalten hat.

    4.4.4

    Für besondere Aufgaben, und dazu gehören auch Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden Bau­lichkeiten im Sommerbad, muss der gesamte Vorstand einen qualifizierten Ausschuss benennen. Dieser Ausschuss berät den Vorstand.

    4.4.5

    Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der bei ihrer Amtsführung gemachten notwendigen Aufwendungen (§ 670 BGB)

    4.4.6

    Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EstG) in Form einer Tätigkeitspauschale kann geleistet werden. Für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Vorstand zuständig. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bis dahin geleistete Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt.

    4.4.7

    Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen und auf Zahlung der Ehrenamtspauschale sind spätestens bis zum März des Folgejahres geltend zu machen.

    4.4.8

    Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

       

    5.

    Fach- und Sachwarte

    5.1

    Die Fach- und Sachwarte sind z.B.:

     

    a) Schwimmwart,

     

    b) Wasserballwart,

     

    c) Pressewart,

     

    d) Sozialwart,

     

    e) Vergnügungswart,

     

    f) Zeugwart.

    5.2

    Die Fach- und Sachwarte unterstehen dem Vorstand und sind diesem jederzeit Rechenschaft schuldig. Sie verwalten innerhalb der vom Vorstand aufgelegten Geschäftsanweisungen ihr Fachgebiet im Rah­men ihres Etats in eigener Verantwortung.

       

    6.

    Kassenprüfer

     

    Die Kasse und die satzungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte sind von 2 mit zeitgemäßer Kassen­führung vertrauten Personen zu überprüfen. Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzesvorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung des Haushaltsplanes nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben, der Gewinn- und -Verlust-Rechnung, der Bilanz und des Inventars.

     

    Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung zu berichten und dieser Ent- oder Belastung der Kassenführung sowie des gesamten Vorstandes vorzu­schlagen. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren neu hinzu, ein Kassenprüfer scheidet aus. Eine sich direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Bei Verhinderung einer der zwei amtierenden Kassenprüfer tritt der ausgeschiedene Kassenprüfer als Er­satzmann ein.

       

    7. 

    Beiträge

    7.1

    Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresmitgliedsbeitrag sind eine Bringschuld und werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb des ersten Monats eines Jahres per Lastschrifteinzugsverfahren zu erfolgen. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

    7.2

    Der Vorstand kann im Fall des Unvermögens oder des besonderen Vereinsinteresses Mitglieder oder

     

    Anwärter ganz oder teilweise von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreien. Auf Antrag kann auch Zahlung in Teilbeträgen bewilligt werden. Er ist nicht verpflichtet, die Mitgliederversamm­lung hierüber zu unterrichten

    7.3

    Je nach Haushaltslage kann vom Vorstand eine Beitrags - Teilbefreiung erfolgen. Hierzu ist von den Betroffenen rechtzeitig ein entsprechender Antrag zu stellen. Des Weiteren gelten die in der Famili­enstaffelung (Versammlungsbeschluss) festgelegten Beitragsbefreiungen.

    8. 

    Geschäftsjahr

     

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    9. 

    Schiedsgerichtbarkeit

    9.1          

    Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes

     

    (RO) durch ein Schiedsgericht geregelt. Die RO ist Bestandteil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbar­keit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied des Vereins unterworfen.

    9.2          

    Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen

     

    die Vorschriften des Vereins und der übergeordneten Verbandsgliederungen im Rahmen der RO auf den DSV und dessen Gliederungen übertragen.

    9.3          

    Disziplinar-, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV und seiner

     

    Gliederungen sowie von Vereinen und deren einzelnen Mitgliedern verhängt werden wegen:

     

    a) Nichtbeachten der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV und seiner Gliederungen;

     

    b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV und seiner Gliederungen.

       

    Liebe Mitglieder,

    wie Sie wissen sind unsere Aufnahmeverfahren für dieses Jahr weitgehend durch und unsere Warteliste voll. Trotzdem wollen wir natürlich möglich machen, was geht.

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    Oktober 2018: Ein Rückblick der Vorsitzenden Julia Vogel

    Weitsicht und Kooperationsbereitschaft waren die Grundvoraussetzungen, die 1972 zum  Zusammenschluss zweier alteingesessener und eigentlich konkurrierender Krefelder Vereine führten, nachdem die verschiedenen bis dahin genutzten Naturbäder unbrauchbar wurden. Zusammen war man stark genug,  um eine vom Grundwasser unabhängige, moderne Freibad-Schwimmanlage in bester stadtnaher Lage an der Palmstraße zu errichten.

    Dabei behielt auch das Traditionsbewusstsein eine wichtige Stimme und so trat zunächst der (jüngere) „Krefelder Schwimm-Klub 1909 e.V.“ (KSK09) dem bereits am 22.7.1893 gegründeten  „Krefelder Schwimm-Verein 1893 e.V.“ (KSV93)  bei, sodann wurde der  Name geändert. Auf diese Weise konnte die  „Schwimm-Vereinigung Krefeld 1972 e.V.“ im Juli 2018 ihr 125jähriges Bestehen feiern.

    Gegründet worden waren beide Vereine in Folge des  bereits im Juni 1890 von der damals sehr wohlhabenden Stadt „Crefeld“  für etwa eine Million Reichsmark gebauten ersten Hallenbades. Schwimmen konnten zu diesem Zeitpunkt nur wenige Menschen in der Stadt. Jedoch wurde die extrem großzügige Anlage mit Herren- und Damenschwimmhalle, römisch-irischem Bad, Heißluft-, Wannen- und Brausebädern schnell Anziehungspunkt  für sportlich interessierte Bürger. Bereits kurz nach der Eröffnung gründete eine Gruppe wohlsituierter Herren den KSV 93 mit dem Ziel, „das Schwimmen, als Mittel zur Kräftigung des Körpers und des Geistes zu pflegen, zu üben und volkstümlich zu machen“. Im Zuge dessen wurden nicht nur regelmäßige Übungsabende (immer mit anschließendem geselligen Beisammensein) veranstaltet, sondern auch der soziale Aspekt war immer im Fokus: jugendlichen Schülern weniger betuchter Bevölkerungsschichten wurden Badekostüme angeschafft und Schwimmkurse ermöglicht. Große Schwimmveranstaltungen mit gemischtem, also sportlichem ebenso wie künstlerischem Programm durchgeführt. Diese im besten Sinne als gesellschaftliche Veranstaltungen zu sehenden Schwimmfeste erfreuten sich großen Zuschauerandrangs und wurden nicht nur stadtintern sondern auch von Seiten des 1886 gegründeten Deutschen Schwimmverbandes als sehr niveauvoll gelobt.

    Der Schwerpunkt des kurze Zeit später gegründeten  KSK 09 lag vielleicht etwas stärker auf der rein sportlichen Seite, aus seinen Reihen ist Martha (Engfeld-) Genenger, die 1936 bei den Olympischen Spielen die Silbermedaille in 200m Brust hervorgegangen,  Wiltrud Urselmann (-Haferkamp), die 1960 in Rom die olympische Silbermedaille in derselben Disziplin erreichte, hat in beiden Vereinen trainiert.

    Während des ersten Weltkriegs wurde das Stadtbad geschlossen; in dieser Zeit schlossen sich zum ersten Mal alle Krefelder Schwimmvereine zusammen und überstanden die Durststrecke, indem sie an den Stadt nah gelegenen Standorten  „Lunkebeins“ und „Holthausens“ Kull gemeinschaftliche  Sommerbadeanstalten pflegten, zu denen auch von den Vereinen gebaute Wasserballfelder und Sprunganlagen gehörten.  Der KSK09 als damals Krefelds größter Schwimmverein hatte nach dem zweiten Weltkrieg bereits 1946, als alle städtischen Bäder noch in Trümmern lagen,  durch Eigenleistung im Strandbad wieder eine wettkampfgerechte 25m Bahn einrichten können.

    Die KSV‘ler konnten  1948 von der Stadt ein in den 20er Jahren erbautes und  nach dem 2. Weltkrieg nicht weiter bewirtschaftetes Naturbad an der Palmstraße langfristig pachten, wo bald auch ein Gebäude mit Umkleiden und einem Kiosk entstand.  Auch dies lag noch am damaligen Stadtrand, aber doch näher zur Stadt und dem als Erholungsgebiet etablierten Stadtwald. Der KSK blieb zunächst an der wesentlich größeren Holthausens Kull, an der sie auch Umkleiden und ein Vereinsheim errichteten. End der 60er Jahren fiel  die Nutzung beider Naturbäder dem in der Stadt ständig sinkenden Grundwasserspiegel zum Opfer.  Wohl der fortschreitenden Industrialisierung  wegen  war er um 2 Meter gefallen und man ging damals davon aus, dass dieser Trend sich fortsetzen würde. So verschlammten beide Becken allen Maßnahmen zum Trotz immer weiter. Zwar hatte die Stadt im Jahr 1967 das große Bockumer Badezentrum eröffnet, dessen Nutzung bis heute im Winter unverzichtbar ist, und in dem man sich im Winter auch durchaus „heimisch“ fühlt, jedoch hatte man die Vorzüge eines Freibades,  in dem der Verein nicht nur zeitweiser Gast sondern Hausherr war, gewöhnt und wollte sie nicht missen.

    Nach dem Zusammenschluss 1972 begannen gemeinsame Planung und  Bau, schon 1975 konnte das beheizte Freibad auf dem Erbpachtgelände an der Palmstraße mit einem 50m Schwimmer- und einem Nichtschwimmerbecken eröffnet werden. Wenige Jahre später kamen ein Babybecken und Gebäude für Technik, Verwaltung und Gastronomie hinzu. Seitdem wächst und gedeiht die „SVK 72“. Sie ist inzwischen auf 5000 Mitglieder angewachsen und musste im letzten Jahr bereits Aufnahmestopp und  Warteliste einrichten.

    Beide Vereine sind glücklich zusammengewachsen. Immerhin noch 41 Mitglieder sind aus der Zeit vor dem Zusammenschluss, also seit mehr als 56 Jahren dabei. Heute wie damals wird das gesellige Miteinander genauso gepflegt wie der Sport und auf diese Weise ist die SVK72 keineswegs nur Zweckverband um ihren Mitgliedern günstige Schwimmgelegenheit zu bieten, sondern lebendiger Teil der Nachbarschaft aus deren unmittelbarer Nähe der Löwenanteil der Mitglieder (zu Fuß oder mit dem Rad) kommt.

    Große Schwimmveranstaltungen, wie der „Samt und Seiden Cup“ bei dem alljährlich fast 1000 Schwimmstarts stattfinden oder Wasserballturniere – zuletzt die U14 NRW Endrunde, die unsere Jungs gewannen – können die geübten Logistiker an der Palmstraße nicht schrecken, nur im Winter weicht man weiter ins Bockumer Badezentrum aus. Vor der dortigen Kulisse  sind NRW Schwimmmeisterschaften,  deutsche Wasserballendrunden oder auch Weltligaspiele – diese zusammen mit anderen Krefelder Vereinen - ausgerichtet worden.

    Auch die sportlichen Erfolge können sich sehen lassen: Der Ersten Herrenmannschaft im Wasserball gelang 2006 mit dem für sie heute wieder aktiven Trainer Werner Stratkemper der Aufstieg in die höchste deutsche Spielklasse, der seit dem ununterbrochen angehört. Auf guter Jugendarbeit aufbauend konnte im Jahr 2013 die erste Deutsche Meisterschaft in der U17 Bundesliga, zwei Jahre später auch die Deutsche Meisterschaft in der U19 mit Markus Zilken und Thomas Huber als Trainer errungen werden. Starker Teamgeist wird schon in den jüngsten Jahrgängen mit Trainingslagern und durch engagierte Trainerteams gefördert, was sich immer wieder bei vielen Westdeutschen Meisterschaften auszahlt.

    Der Schwerpunkt des Vereins im Schwimmen liegt zunächst auf der Förderung der Schwimmanfänger durch langjährige erfahrene Trainer wie Stephanie Stammen, Manfred Dohmen  oder Simone Küppers, die in den Jahren von 1976 bis 2016 Generationen von  Seepferdchen „angelernt“ hat.  Allen Vereinskindern stehen sommers wie winters kostenfreie Schwimmkurse offen, von dort aus ist der Weg zu den Abzeichen Bronze, Silber und Gold, sowie in die vereinseigenen Schwimmmannschaften dann nicht mehr weit.  Die Kooperationen mit der ortsansässigen Bürgerstiftung und der nahegelegenen Kindertagesstätte Pfiffikus zur Schwimmanbahnung runden das Bild in den letzten Jahren ab.

    Die harmonische Balance zwischen Breiten- und Wettkampfsport gelingt in der SVK auf diese Weise seit vielen Jahren gut, was vorsichtiger Haushaltsführung ebenso wie transparentem Beckenbelegungsplan und gegenseitiger Rücksichtnahme zu verdanken ist.  Die liebevoll gepflegte Anlage, die frisch renovierten Duschen, die zuverlässige Wasserqualität, abgerundet von einer freundlichen Gastronomie mit einer Terrasse, die Sommerabends einer der schönsten Plätze in der Stadt Krefeld ist – all das führt zu einem positiven, geselligen Vereinsleben, und alles das ist die SV Krefeld 72!

    Das 125-jährige Jubiläum wurde in guter Vereinstradition ausgiebig gefeiert, ein Festakt mit geladenen Gästen mündete in einen lockeren  Mittag mit Live Musik auf der Terrasse, Kindertheater und schließlich- der gesellschaftlich-anspruchsvollen Tradition folgend - in einem Kabarettabend. Der langjährige Vorsitzende Werner Gottschalk genoss den Tag besonders, er war seit Jahren das Gesicht und die Stimme des Vorstands im Verein und in der Stadt, in der er auch politisch sehr aktiv gewesen war. Trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung konnte er die Festrede halten und das Jubiläumsheft, das ihm sehr am Herzen lag, vorstellen. Nur wenige Wochen später verstarb er völlig überraschend in Folge einer Krebsoperation.

    So ist dieses für die Schwimm Vereinigung Krefeld ein besonders schönes und erfülltes, aber auch ein besonders trauriges  Jubiläumsjahr geworden. Zum jubiläumsgemäßem Innehalten und Zurückblicken gehört nun auch die Erinnerung an Werner Gottschalk, der den Verein fast 20 Jahre lang geführt hat.  „Ein Verein wie die SVK72 lebt von Mitgliedern, die persönliches Engagement in die Vereinsentwicklung einbringen und von Vorständen, die sich bemühen antizipierend und auch risikobereit richtungsweisende Entscheidungen zu  treffen und dann zu tragen.“, so hat er es beim Jubiläum formuliert, vor allem hat er es aber selbst so gelebt. Dem verbliebenen Vorstand bleibt auch die Aufgabe, die mit ihm zusammen geplanten Maßnahmen, die die SVK  weiter „up to date“ halten sollen, umzusetzen. Dabei die Balance zu finden zwischen ehrenamtlichem Engagement und angemessenem Rahmen, ist nur eines der Themen auf der Agenda.

    • Unsere gepflegte vereinseigene Anlage verfügt über drei beheizte Freibecken, Frei- bzw. Liegewiesen, Spielplatz für Kleinkinder und eine Ganzjahres-Gastronomie.
    • Die SVK unterhält neben erfolgreichen Herren- (1. Bundesliga und 2. Liga) und Jugendwasserballmannschaften eine erfolgreiche Schwimmabteilung, die vom Schwimmunterricht für Nichtschwimmer bis zum Leistungssportler alles bietet.
    • Die SVK 72 ist mit rund 5000 Mitgliedern der drittgrößte Verein Krefelds.

      Sport im Verein

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      SVK

      Schwimm-Vereinigung Krefeld 1972 e. V.
      Palmstraße 8 · 47803 Krefeld
      Telefon: +49 2151 592393
      E-Mail: svk72@svk72.de

      Mitglieder

      Für Mitgliederangelegenheiten wenden Sie sich bitte an:

      Mitglieder@svk72.de